Studien- und Forschungskommission der Fakultät Musik
Studien- und Forschungskommission der Fakultät Darstellende Kunst
Gemeinsame Kommission der Studien- und Forschungskommissionen
Funktionsperiode: 5. März 2020 — 4. März 2023
Dekan / Vorsitzender der Studien- und Forschungskommission:
Michael Posch
Vizedekan / Stellvertretender Vorsitzender:
Arno Steinwider-Johannsen
Studiengangsleiter*innen:
Julia Purgina
Lars Seniuk
Gewählte Mitglieder:
Doris Adam
Harald Demmer
Ines Dominik Reiger
Andrea Rittersberger
Grzegorz Stopa
Entsandte Mitglieder durch Studierendenvertretung:
Patrizia Batik
Johannes Beranek
Sophie Herzog
Alexandra Pichler
Margarethe Vogler
Funktionsperiode: 2. März 2020 – 1. März 2023
Dekanin/Vorsitzende der Studien- und Forschungskommission:
Karoline Exner
Vizedekan/Stellvertretender Vorsitzender:
Nikolaus Selimov
Studiengangsleiter*innen:
Michael Schnack
Yuly Khomenko
Gewählte Mitglieder:
Eva Tacha-Breitling
Christian Koch
Sabine Muhar
Marijke Wagner
Entsandte Mitglieder der Studierendenvertretung:
Ivo Kovrigar
Phillipp Laabmayr
Melina Papoulia
Sarina Wagner
Funktionsperiode: 27. Mai 2020 — 26. Mai 2023
Vorsitzender:
Arno Steinwider-Johannsen (Leitender Koordinator des fakultätsübergreifenden Studiengangs Instrumental- und Gesangspädagogik)
Stellvertretende Vorsitzende:
Christian Koch (entsendeter Vertreter der StuFoKo Darstellende Kunst)
Mitglieder:
Karoline Exner (Dekanin der Fakultät Darstellende Kunst)
Rosemarie Brucher (Vizerektorin)
Michael Posch (Dekan der Fakultät Musik)
Andrea Rittersberger (entsendete Vertreterin der StuFoKo Musik)
Nikolaus Selimov (Leitender Koordinator der fakultätsübergreifenden Studiengänge)
Entsandte Mitglieder der Studierendenvertretung:
Antonia Kallenbach
Sara Kowal
Eike Onyambu
§ 12 Studien- und Forschungskommissionen (lt. Satzung, 4. Abschnitt)
(1) An jeder Fakultät ist eine Studien- und Forschungskommission einzurichten, die sich drittelparitätisch aus den Studiengangsleiter*innen der Fakultät, den gewählten Vertreter*innen aus der Personengruppe Professor*innen und Dozent*innen der Fakultät und den von der Hochschulvertretung entsendeten Studierenden der Fakultät zusammensetzt; für fakultätsübergreifende Studiengänge wird eine gemeinsame Kommission der beiden Studien- und Forschungskommissionen eingerichtet. Kooperationsstudien (Joint Programmes) unterliegen gesonderten Bestimmungen.
(2) Den Vorsitz mit Stimmrecht in der Studien- und Forschungskommission führt der/die Dekan*in. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.
(3) Die Studien- und Forschungskommission setzt sich zusammen aus:
a) Dem/der Dekan*in als Vorsitzende/r mit Stimmrecht,
b) allen Studiengangsleiter*innen der Fakultät,
c) gewählten Vertreter*innen aus der Personengruppe Professor*innen und Dozen*innen der Fakultät (Anzahl = Anzahl Studiengangsleiter*innen der Fakultät),
d) von der Hochschulvertretung entsendete Studierende (Anzahl = Anzahl Studiengangsleiter*innen der Fakultät).
(4) Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre.
(5) Die/der Vorsitzende hat die Studien- und Forschungskommission mindestens zweimal pro Semester einzuberufen.
(6) Die Aufgaben der Studien- und Forschungskommission sind:
a) Erarbeitung neuer Studienplanentwürfe;
b) Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung bestehender Studienpläne;
c) Erlassung einer Geschäftsordnung für die Studien- und Forschungskommission, Genehmigung durch das Rektorat;
d) Wahl eines Dekans/einer Dekanin und dessen/deren Stellvertreter*in aus dem Kreise der Studiengangsleiter*innen der Fakultät gemäß Wahlordnung; in diesem Fall kommt § 12 Abs. 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung;
e) Erstellung von Vorschlägen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung;
f) Sonstige in der Studien- und Prüfungsordnung der Studien- und Forschungskommission vorbehaltene Aufgaben;
g) Von der Studien- und Forschungskommission können zur Entscheidungsfindung und Beratung einzelner Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen eingerichtet werden;
h) Vorschläge zur Einrichtung und Evaluation von Instituten;
i) Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
j) Vorschläge für fachübergreifende Forschungsvorhaben und –schwerpunkte.
(7) Für fakultätsübergreifende Studien- und Forschungsangelegenheiten übernimmt eine gemeinsame Kommission der beiden Studien- und Forschungskommissionen die oben angeführten Aufgaben gemäß § 12 Abs. 6 lit. a, b, e-j. Darüber hinaus obliegen der Kommission folgende Aufgaben:
a) Sicherstellung des vollständigen Lehrveranstaltungsangebotes laut Studienplänen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen;
b) Sicherstellung der Qualität der künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Arbeit im jeweiligen Studiengang;
c) weitere in der Studien- und Prüfungsordnung definierte Aufgaben;
(8) Die gemeinsame Kommission der beiden Studien- und Forschungskommissionen setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Rektor*in ohne Vorsitz,
b) den Dekan*innen der beiden Fakultäten,
c) den leitenden Koordinator*innen der fakultätsübergreifenden Studiengänge,
d) den verantwortlichen Leiter*innen der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien der entsprechenden Kooperationsstudien,
e) je einem/einer Vertreter*in aus der Personengruppe Professor*innen und Dozent*innen, die aus den beiden Studien- und Forschungskommissionen entsendet werden,
f) drei von der Hochschulvertretung entsendete Studierende;
g) Zu bestimmten Themen ist die Kooptierung von Expert*innen durch die Kommission jederzeit möglich.
Der Vorsitz mit Stimmrecht wird gemäß Wahlordnung bestimmt.
Bei Abstimmungen der gemeinsamen Kommission gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Zu leitenden Koordinator*innen der fakultätsübergreifenden Studiengänge können Studiengangsleiter*innen (bereits zugeordnete oder eigens dafür bestellte) oder interimistisch auch Professor*innen mit ausgewiesener hervorragender wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Qualifikation auf die unbedingt erforderliche Dauer von der Universitätsleitung bestellt werden.
(10) Die Aufgaben der leitenden Koordinator*innen umfassen:
a) Leitung des Studienganges;
b) Vertretung des Studienganges in der Kommission und in den übrigen Organen und Gremien;
c) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Studienganges;
d) Verantwortung für Forschung, Lehre und Organisation des Studienganges;
e) Verantwortung für die dem Studiengang zur Verfügung stehenden Ressourcen, insbesondere Budgeterstellung und –vollzug;
f) Zuteilung von Studierenden an Lehrende in Abstimmung mit dem/der zuständigen Dekan*in;
g) Erstellung eines Vorschlags an die Universitätsleitung für die Bestellung des/der stellvertretenden leitenden Koordinators/Koordinatorin;
h) Umsetzung der Beschlüsse in Studien- und Prüfungsangelegenheiten im jeweiligen Studiengang;
i) Ansetzen von kommissionellen Prüfungen bei negativer Beurteilung im Zentralen künstlerischen Fach (ZkF);
j) Vorschlag an das Rektorat über die Aufnahme von Studienbewerber*innen auf Basis des Zulassungsverfahrens.
(11) Für Kooperationsstudien (Joint-Programmes) werden vom Rektorat gesonderte Regelungen mit der/den beteiligten Partnerinstitution/en auf Basis des entsprechenden Kooperationsvertrages festgelegt.