Anerkennung / Anrechnung extern erbrachter Leistungen

Studierende haben die Möglichkeit, bereits erbrachte Studienleistungen sowie erworbene Kompetenzen für ihr Studium anerkennen bzw. anrechnen zu lassen. Dies betrifft sowohl Leistungen aus anderen Hochschulstudien als auch Kompetenzen, die außerhalb formaler Studienprogramme erworben wurden.
Ziel des Anerkennungs- und Anrechnungsverfahrens ist es, bereits erworbene Kompetenzen im Studium angemessen zu berücksichtigen, Doppelprüfungen zu vermeiden und einen effizienten Studienverlauf zu ermöglichen.
Die Verfahren orientieren sich an den Bestimmungen der Satzung der MUK, dem Privathochschulgesetz sowie an den Empfehlungen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) zur Gestaltung von Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren. Die Anerkennung erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lissabon-Anerkennungskonvention, wonach eine Anerkennung zu erfolgen hat, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Lernergebnisse festgestellt werden können.

Der*die Studiendirektor*in ist für die Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren zuständig.
 

Anerkennung von Studienleistungen anderer Hochschulen

Studienleistungen, die an anerkannten postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtungen erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden.
Voraussetzung für eine Anerkennung ist die Prüfung, ob keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse im Vergleich zu den im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen bestehen.

Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

  • Lehrinhalte und Qualifikationsziele der Lehrveranstaltung
  • Umfang der Lehrveranstaltung (ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden)
  • Niveau der erworbenen Kompetenzen.

Liegt eine ausreichende Vergleichbarkeit der Lernergebnisse vor, können die entsprechenden Leistungen im Rahmen des jeweiligen Curriculums anerkannt werden.

 

Anrechnung und Validierung außerhochschulischer Kompetenzen

Neben formalen Studienleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhochschulisch erworbene Kompetenzen anerkannt werden.
Dies betrifft insbesondere:

  • qualifizierte berufliche Tätigkeiten
  • institutionelle Ausbildungsprogramme
  • sonstige Formen nicht-formalen oder informellen Lernens.

Eine Anrechnung ist möglich, wenn Art, Umfang und Niveau der erworbenen Kompetenzen den im Curriculum vorgesehenen Qualifikationszielen entsprechen.

 

Antragstellung

Die Anerkennung oder Anrechnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des*der Studierenden.
Der Antrag ist mittels des vorgesehenen Formulars beim Studienreferat einzureichen. Dem Antrag sind sämtliche Nachweise beizulegen, die eine Prüfung der Gleichwertigkeit ermöglichen.


Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung der Anerkennung können insbesondere folgende Dokumente verlangt werden:
Prüfungszeugnisse / Transcript of Records
Diese müssen in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • Ausstellungsdatum
  • Datum der abgelegten Prüfung
  • vollständiger Titel der Lehrveranstaltung
  • Umfang der Lehrveranstaltung (ECTS oder Semesterwochenstunden)
  • erzielte Note
  • Zuordnung zum Semester
  • Name der/des Studierenden
  • Stempel oder Unterschrift der ausstellenden Institution.


Ausländische Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Weitere mögliche Unterlagen

  • Lehrveranstaltungsbeschreibungen mit Angaben zu Inhalten und Lernzielen
  • Studienplan oder Curriculum der absolvierten Ausbildung
  • Informationen zur Notenskala
  • Nachweise beruflicher Tätigkeiten (z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstbestätigung).


Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Das Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren umfasst in der Regel folgende Schritte:

  1. Erstberatung im Studienreferat zu den Möglichkeiten der Anerkennung.
  2. Einreichung des vollständig ausgefüllten Antrags inklusive aller erforderlichen Unterlagen.
  3. Prüfung des Antrags (Vollständigkeit und Gleichwertigkeit zu den Prüfungen den MUK).
  4. Eintragung der anerkannten Leistungen in MUKonline.
  5. Information der Studierenden über das Ergebnis (innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung)

Bei begründeten Einwendungen gegen eine Entscheidung kann der*die Studierende innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einen schriftlichen Antrag zur Beeinspruchung an den Senat stellen.


Besondere Hinweise

Erfahrungsgemäß verläuft die Anrechnung von Theoriefächern von anerkannten (Partner)Universitäten und Hochschulen problemlos. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Erstberatung im Studienreferat.
Die künstlerischen Fächer (z.B. ZkF, künstlerische Ensemblepraxis (Modul KEP)) stehen im Zentrum der künstlerischen bzw. künstlerisch-pädagogischen Studien der MUK. Die Ausbildung dieser Kompetenzen erfolgt in der qualitativ hochwertigen Lehre an der MUK und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind somit grundsätzlich auch an der MUK für jedes Studium zu absolvieren. Anrechnungsmöglichkeiten sind hier nur unter ganz besonderen Bedingungen vorgesehen. Die LV KEP Orchester ist z.B. ausschließlich bei Nachweis eines dauerhaften Dienstverhältnis bei einem Profiorchester (Orchester mit Dienstverträgen – keine „Werkverträge" oder "Freie Dienstverträge“) möglich.  
Prüfungen/Leistungen, bei denen keine Gleichwertigkeit zu Prüfungen an der MUK feststellbar ist, können als freie Wahlfächer angerechnet werden, sofern laut Curriculum des jeweiligen Studiums noch ECTS-Punkte dafür benötigt werden und die Prüfung/Leistung in einem sinnvollen Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausrichtung und Kompetenzbildung des Studiums steht.
Es ist möglich, im Rahmen eines außerordentlichen Studiums an der MUK abgelegte und positiv beurteilte Prüfungen für ordentliche Studien anerkennen zu lassen.

Richtlinie zur Anrechnung von Lehrveranstaltungen bei Reifeprüfung an einem österreichischen Musikgymnasium sowie dem BRG Boerhaavegasse – Ballettzweig.

Absolvent*innen eines österreichischen Musikgymnasiums (Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium) werden auf Antrag folgende Pflichtlehrveranstaltungen für das jeweilige Bachelorstudium angerechnet:

  • Tonsatz 01–02
  • Gehörbildung 01–02
  • Musikgeschichte 01–02
  • Musikalische Strukturanalyse / Formenlehre 01
  • Repetitorium allgemeine Musiklehre 01–02

Absolvent*innen des BRG Boerhaavegasse (Ballettzweig):

  • Geschichte und Gegenwart des Tanzes 01–02

Dem Anerkennungsantrag ist das Reifeprüfungszeugnis beizulegen!

Eine Anerkennung von Abschlussprüfungen und -arbeiten (z. B. Bachelorarbeit und Bachelorprüfung, Masterarbeit und Masterprüfung) ist nicht möglich!

Kontakt:

Studienreferat

studieninfo@muk.ac.at
01 512 77 47 200
Studienreferat, Raum 3.20