Leistungsstipendium aus den Mitteln des BMBWF

Für das Studienjahr 2023/24 gelten für Leistungsstipendien folgende Ausschreibungsbedingungen:


1.    LEISTUNGSSTIPENDIEN KÖNNEN ERHALTEN:
Ordentliche Studierende der MUK mit

  • Österreichischer Staatsbürgerschaft oder
  • Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates oder
  • gleichgestellte Ausländer*innen und Staatenlose gemäß § 3 Abs 1 iVm § 4 StudFG (siehe auch Infoblatt zur Gleichstellung des BMBWF)

wenn sie einen hervorragenden Studienerfolg gemäß Punkt 4 nachweisen können und die nachstehenden Ausschreibungsbedingungen erfüllen.


2.    LEISTUNGSZEITRAUM UND BEWERBUNGSFRIST:
Bewerbungen von Studierenden mit Prüfungsleistungen zwischen dem 01.10.2023 und 30.09.2024 sind samt den geforderten Unterlagen (Antragsformular inkl. Beilagen und etwaigen Nachweisen) im Zeitraum von 01. Oktober 2024 bis spätestens 15. Oktober 2024 an das Studienreferat (Zimmer 3.20, Johannesgasse 4a, A-1010 Wien) zu richten.


3.    HÖHE DES EINZELNEN LEISTUNGSSTIPENDIUMS:
Ein Leistungsstipendium darf die Höhe von EUR 750,-- nicht unterschreiten und EUR 1.500,-- nicht überschreiten. (§ 61 Abs 1 StudFG)


4.    VORAUSSETZUNGEN:

  • Der gewichtete Notendurchschnitt von 2,00 darf nicht überschritten werden. (§ 60 Abs 2 StudFG)
  • Studienerfolg: Bei Bachelorstudien müssen min. 50 ECTS-Punkte (Ausnahme: BA Komposition: min. 47 ECTS-Punkte) und bei Masterstudien min. 40 ECTS-Punkte im relevanten Zeitraum erbracht worden sein ODER Studienabschluss mit Auszeichnung.
  • Bei Bachelorstudien ist die Absolvierung von mindestens vier Semestern des Studiums, bei Masterstudien ist die Absolvierung von mindestens zwei Semestern des Studiums, für welches das Leistungsstipendium beantragt wird, erforderlich.
  • Es wurde in der Vergangenheit noch KEIN Leistungsstipendium von der MUK erhalten.
  • Einhaltung der Anspruchsdauer für das dem Antrag zugrunde liegende Studium (für Bachelor- bzw. Masterstudien: gesetzliche Studienzeit + 1 Semester) laut § 18 StudFG. Sofern die Anspruchsdauer überschritten wird, muss ein Nachweis allfälliger wichtiger Gründe erfolgen. Das sind: Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird; Schwangerschaft der Studierenden und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und dgl. (§19 StudFG).



5.    ZU ERBRINGENDE NACHWEISE:

  • Bestätigung über die absolvierten Studienleistungen (Studienerfolgsnachweis) für das Studienjahr 2023/24. Es werden alle Leistungen von 01.10.2023 bis 30.09.2024 berücksichtigt. Anerkennungen und Beurteilungen mit „mit Erfolg teilgenommen“ werden nicht berücksichtigt!
  • Sofern im Anspruchszeitraum Studienleistungen im Rahmen eines Austauschprogramms (z.B. Erasmus+) erbracht wurden, sind die entsprechenden Zeugnisse inkl. Umrechnungsschlüssel der Noten der anderen Universität beizulegen.
  • Bei Absolvent*innen mit Auszeichnung: Kopie des Bachelor- bzw. Masterzeugnisses (Achtung: Studienabschluss nur im Zeitraum von 01.10.2023 bis 30.09.2024)
  • Kopie des gültigen Reisepasses / Personalausweises
  • Für Drittstaatsangehörige: Kopie der Daueraufenthaltskarte-EU bzw. Nachweise laut Infoblatt für Gleichstellung des BMBWF.



6.    ZUERKENNUNG:
Die Zuerkennung erfolgt durch die Universitätsleitung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Die Reihung erfolgt zuerst nach dem gewichteten Notendurchschnitt aller im relevanten Zeitraum erbrachten Leistungen. Bei identem Notendurchschnitt wird nach der Anzahl der absolvierten ECTS-Punkte gereiht. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewerber*innen werden von der Entscheidung über die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums unverzüglich verständigt. (§ 61 StudFG)