Der korrekte Ablauf von Prüfungen ist im 2. Abschnitt (Prüfungsordnung) der Satzung der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien geregelt.
Arten von Prüfungen
- Prüfungen werden entweder als Einzelprüfungen oder kommissionelle Prüfungen abgehalten
- Die Zusammensetzung der Kommission bei kommissionellen Prüfungen sowie deren Vorsitz ist in den jeweiligen Studienplänen geregelt
- Einzelprüfungen in einem Zentralen künstlerischen Fach (ZkF) werden können durch eine kommissionelle Semesterprüfung ersetzt werden, wenn der/die zuständige Studiengangsleiterin oder der/die Koordinatorin dies auf Antrag der/der Studierenden oder der/des Lehrenden des zu prüfenden Faches oder aus eigenem Ermessen anordnet.
- Die inhaltlichen Richtlinien für kommissionelle Prüfungen werden von der Studien- und Forschungskommission (StuFoKo) bzw. der gemeinsamen Kommission der Studien- und Forschungskommissionen erlassen.
Durchführung und Beurteilung von Prüfungen
- Der/die PrüferIn bzw. der/die Vorsitzende der Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. Im Prüfungsprotokoll werden Prüfungsgegenstand, Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Kommissionsmitglieder sowie die des/der Studierenden, die Prüfungsinhalte, erteilte Beurteilungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufgenommen.
- Der/die Studierende erhält auf Antrag eine Begründung für eine etwaige negative Beurteilung
- Transparenz: Der/die Studierende ist berechtigt, innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Prüfungsprotokolle zu erhalten.
Wiederholung von Prüfungen
- Studierende sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen einmal zu wiederholen, mit Ausnahme von Zentralen künstlerischen Fächern sowie von kommissionellen Prüfungen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
- Negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen, ausgenommen jene in den Zentralen künstlerischen Fächern, können bis zu zweimal wiederholt werden.
- Die zweite Wiederholung negativ beurteilter Lehrveranstaltungsprüfungen wird kommissionell abgehalten
- Die laut Studienordnung vorgeschriebenen kommissionellen Prüfungen (z.B. Studienprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehrgangsprüfungen) können bei negativer Beurteilung einmal wiederholt werden.
Erschlichene Leistungen
- Eine Prüfung wird von dem/der StudiendirektorIn für nichtig erklärt, wenn die Anmeldung zu der Prüfung erschlichen wurde
- Bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder bei Übernahme fremden geistigen Eigentums ohne Offenlegung (Plagiat) im Sinne des Urheberrechts ist die Beurteilung einer Prüfung oder einer Abschlussarbeit für nichtig zu erklären.
- Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen