Diese Hausordnung regelt die Bedingungen, die ab dem Betreten der MUK von Besucher*innen, Mitarbeiter*innen und sonstigen Personen insbesondere beim Besuch einer (Lehr-)Veranstaltung eingehalten werden müssen. Mit Betreten aller Gebäude und Grundstücke der MUK bzw. mit dem Erwerb einer Eintrittskarte anerkennt jede Person die Hausordnung.
1. Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten gestattet.
2. Die Veranstaltungsräume sowie die Nebenräume dürfen außerhalb der Zeit der Veranstaltungen, während der Auf- und Abbauzeiten sowie der Proben überdies nur von zum Haus gehörenden Personen betreten werden.
3. Veranstaltungen können nur von Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z. B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung und dergleichen) erfüllen. Diese Eintrittskarten, Einladungen, etc. sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
4. Der Zutritt zu den Künstlergarderoben und dem Backstagebereich ist nur den Künstler*innen sowie den in diesem Bereich dienstlich tätigen Personen gestattet.
5. Alle Personen, die die MUK betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder behindert und belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens.
6. Alle Personen, die die Räumlichkeiten der MUK betreten, haben den Anordnungen der Mitarbeiter*innen, des Veranstaltungspersonals sowie des Sicherheits- und Ordnungsdiensts unbedingt Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anordnungen nicht befolgt, kann aus den Räumlichkeiten verwiesen werden.
7. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten.
8. Verstöße gegen die Hausordnung werden, sofern sie nicht gesondert strafrechtlich zu verfolgen sind, nach den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet.
9. Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene Schutzbestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes.
10. Die Mitarbeiter*innen, das Veranstaltungspersonal sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, alle notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind auch berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis auszusprechen. Eine Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien, stellt den Sachverhalt einer Verwaltungsübertretung dar.
11. Die Mitarbeiter*innen, das Veranstaltungspersonal sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind berechtigt, zu überprüfen, ob Personen aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder gefährlicher oder feuergefährlicher Sachen für die Sicherheit ein Risiko darstellen. Sie sind mit Zustimmung der Personen auch angehalten, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse/Taschen zu durchsuchen. Personen, die ein Risiko für die Sicherheit darstellen, können daher am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden.
12. Personen, die vor, während oder nach einer Veranstaltung Ruhestörungen verursachen, sowie Personen, die durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand ein berechtigtes Ärgernis erregen, können der Räumlichkeiten verwiesen werden.
13. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Stöcken, Schirmen, Transparenten, Waffen aller Art und sonstigen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
14. Oberkleider, Rucksäcke, Taschen, Schirme, Stöcke sowie auch Musikinstrumente und ähnliche Gegenstände sind von den Besucher*innen vor der Veranstaltung rechtzeitig in den hierzu vorgesehenen Kleiderablagen abzugeben. Die Mitnahme in die Veranstaltungsräume ist nicht gestattet. Für in den Kleiderablagen abgegebene Wertgegenstände wie z. B. Geldtaschen, Schlüssel, etc. wird keine Haftung übernommen.
15. Tiere jeglicher Art dürfen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen davon sind Blindenführ- und Partnerhunde.
16. In allen Räumen der MUK gilt strengstes Rauchverbot. Auch „szenisches Rauchen“ auf der Bühne ist untersagt.
17. Mobiltelefone sind während der Veranstaltung auszuschalten.
18. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken in den Veranstaltungssaal ist untersagt.
19. Das Abstellen von Fahrrädern, Scootern und elektrischen Fahrgeräten (E-Scootern o. ä.) sind im gesamten Areal der MUK aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Ausgenommen sind der Fahrradabstellraum und ein Teil des Innenhofes in der Bräunerstraße.
20. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklärt sich der/die Besucher*in mit eventuell entstehenden Aufnahmen seiner*ihrer Person einverstanden. Zudem stimmt der*die Besucher*in der Veröffentlichung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, zu.
21. Jede Person, die sich in der MUK aufhält, erklärt sich damit einverstanden, dass sie selbst keine Ton- und/oder Bildaufzeichnungen machen und übertragen darf. Es ist auf jeden Fall verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder sonstige Medien Ton- und Bildmaterial und dgl. ganz oder teilweise zu übertragen oder nachträglich zu veröffentlichen.
22. Jede Person, die die Räumlichkeiten der MUK betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Demnach kann die Kultureinrichtung nicht für eingegangene Risiken, Gefahren, einschließlich Körperverletzung, Schäden am oder Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, verantwortlich gemacht werden, unabhängig davon, ob sich die Vorfälle vor, während oder nach der Veranstaltung ereignen.
23. Für etwaige im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretende Sach- und Körperschäden — insbesondere für mögliche Hörschäden — wird keine Haftung übernommen. Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwendung von Gehörschutz wird empfohlen.
24. Für Schäden, die von Veranstalter*innen, Veranstaltungsteilnehmer*innen oder Besucher*innen verursacht werden, gelten, sofern nicht gesondert Vereinbarungen getroffen wurden, darüber hinaus die entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.
25. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
Stand: Dezember 2019